TENA Wash Mousse, Proskin, 400 ml
Dieser einfach anzuwendende Schaum als Alternative zu Wasser und Seife reinigt, pflegt und schützt selbst sehr empfindliche Haut. Ideal für häufiges Waschen und Inkontinenzpflege. Muss nicht mit Wasser abgespült werden.
Spezifikationen
Beschreibung
Milde Hautpflege bei Inkontinenz
Mit zunehmendem Alter und als Begleiterscheinung bestimmter Erkrankungen kann die Funktion der Blase nachlassen und zu unkontrolliertem Harnverlust führen. Für die Betroffenen ist das eine grosse psychische Belastung. Zuverlässige Inkontinenzprodukte in verschiedenen Saugstärken schützen in dieser Situation vor Auslaufen und Geruch. Gleichzeitig kann Blasenschwäche die ohnehin empfindliche Haut älterer Menschen zusätzlich schwächen und Reizungen mit Ausschlag verursachen. Regelmässige Hygiene und eine Pflege, die auf ältere Haut abgestimmt ist, sind deshalb besonders wichtig.
Sanfte Reinigung zum Schutz älterer Haut
TENA ProSkin Wash Mousse wurde für empfindliche Haut bei Blasenschwäche entwickelt. Der milde Waschschaum eignet sich für die häufige Reinigung des Intimbereichs beim Wechsel von Inkontinenzprodukten. Er kann auch für die Pflege des ganzen Körpers eingesetzt werden, überall dort, wo Wasser und Seife die Haut zu stark austrocknen würden.
Die milde 3-in-1-Formel reinigt, pflegt und schützt die Haut in einem Schritt und fördert so ihre Gesundheit. Der Schaum muss nicht mit Wasser abgespült werden. Das erleichtert vor allem die Pflege bettlägeriger Menschen. Weil weder Waschbecken noch Waschschüssel nötig sind, sinkt zudem das Risiko von Kreuzkontaminationen.
Der leichte Duft gibt ein sauberes, frisches Gefühl. Die Hautverträglichkeit wurde unter dermatologischer Kontrolle getestet.
Die Vorteile von TENA ProSkin Wash Mousse
- Reinigt, pflegt und schützt ältere Haut in einem Schritt
- Für die regelmässige Reinigung des Intimbereichs und des ganzen Körpers
- Leicht aufzutragen, auch auf sehr empfindlicher Haut
- Kein Abspülen mit Wasser nötig
- Spendet Feuchtigkeit
- pH-Wert 5.5, hilft den natürlichen pH-Wert der Haut zu erhalten
- Leichter, frischer Duft
- Dermatologisch getestet
- Hygienische Reinigung ohne Waschschüssel
Anwendung
Den Schaum auf einen Waschlappen oder ein Pflegetuch, zum Beispiel TENA Soft Wipe, sprühen und die Haut damit reinigen. Abspülen ist nicht nötig. TENA Wash Mousse passt auch zu den Waschhandschuhen TENA Wash Glove.
Hautpflege-Tipps bei Inkontinenz
Unkontrollierter Harnverlust kann die Haut reizen und Dermatitis, Infektionen und Ausschlag verursachen. Eine Hygieneroutine, die auf die empfindliche Haut älterer Menschen abgestimmt ist, beugt Hautschäden vor und sorgt für Frische und Wohlbefinden.
- Halten Sie die Haut immer sauber und trocken, besonders beim Wechsel verschmutzter Inkontinenzprodukte. Reinigen Sie den Intimbereich mindestens zweimal täglich mit einem milden, seifenfreien Reinigungsprodukt.
- Verzichten Sie auf alkoholhaltige oder desinfizierende Reinigungsprodukte. Sie trocknen die empfindliche Haut aus und können wunde Stellen, Ausschlag und Hautschäden verursachen.
- Herkömmliche Waschlappen sind für angegriffene Haut oft zu rau. Weiche Waschhandschuhe und Pflegetücher eignen sich besser für die Pflege älterer Menschen.
Sicherheit und Aufbewahrung
Entflammbares Aerosol. Der Behälter steht unter Druck und kann bei Erhitzung platzen. Von Hitze, heissen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. Nicht in offene Flammen oder andere Zündquellen sprühen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen. Vor Sonnenlicht und Temperaturen über 50 °C schützen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Bei Temperaturen über 0 °C und höchstens bei Zimmertemperatur (25 °C) aufbewahren. Hohe Temperaturen beschleunigen die Alterung des Produkts. Haltbarkeit ab Herstellung 36 Monate.
Bei Beschwerden nach Kontakt mit Augen oder Haut mehrere Minuten mit lauwarmem Wasser spülen. Hält die Reizung an, einen Arzt aufsuchen. Nach dem Verschlucken grösserer Mengen kein Erbrechen herbeiführen, den Mund ausspülen und ein Glas Wasser trinken.
Inhaltsstoffe (INCI)
Aqua, Butane, Propane, Isobutane, Glyceryl Stearates, Cetyl Palmitate, Cetearyl Isononanoate, Phenoxyethanol, Ceteareth-20, Cetearyl Alcohol, PEG-20 Glyceryl Stearate, Benzoic Acid, Tetrasodium Iminodisuccinate, Parfum, Sodium Citrate
FAQ
Warum leiden so viele ältere Menschen an Inkontinenz?
Mit zunehmendem Alter können die Beckenboden- und Schliessmuskeln erschlaffen. Harn und Stuhl lassen sich dann nicht mehr so gut halten. Auch die Dehnbarkeit der Blase lässt nach, sie fasst weniger Urin als zuvor. Wird die Beweglichkeit geringer, ist zudem der Weg zur Toilette beschwerlicher und sie wird nicht immer rechtzeitig erreicht.
Unkontrollierter Harnverlust betrifft sehr viele ältere Menschen und wird oft als unangenehm und peinlich empfunden. Mit Verständnis und geeigneten Inkontinenz- und Hautpflegeprodukten helfen Sie, die Würde der Betroffenen zu wahren und sie gut zu versorgen.
Weshalb ist die Haut bei Inkontinenz empfindlicher als üblich?
Die Haut älterer Menschen ist ohnehin sehr empfindlich. Bleibt bei Blasenschwäche zusätzlich Feuchtigkeit aus Urin oder Stuhl auf der Haut, verliert sie ihre natürliche Schutzfunktion gegen Krankheitserreger und wird geschädigt. Über offene Stellen können Bakterien eindringen und Ausschlag verursachen.
Genügt es nicht, den Intimbereich regelmässig mit Wasser und Seife zu waschen?
Häufiges Waschen mit Wasser und herkömmlicher Seife kann die Lage sogar verschlimmern. Seife trocknet die Haut aus und schwächt sie zusätzlich, oft folgt ein unangenehmer Hautausschlag. Weil die natürliche Schutzbarriere geschwächt ist, steigt ausserdem das Risiko einer Infektion.
Logistik
Produktlogistik
Karton (15 VE)
Palette (64 Karton)
MiGeL
-
Kategorie AEinfaches Verbrauchsmaterial
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2.2 Vergütungsregelung MiGeL (Art. 20 ff. KLV)
Bei Verwendung durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen oder bei Anwendung im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten Höchstvergütungsbetrag Selbstanwendung (HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV) vergütet, sofern diese:
- der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen
- nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht wurden
- den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen
- durch einen Arzt oder eine Ärztin verordnet sind
- von einer nach Artikel 55 KVV zugelassenen Abgabestelle abgegeben werden.
Die Mittel und Gegenstände, die durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen verwendet werden, können auch im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c KLV durch einen Chiropraktor oder eine Chiropraktorin verordnet werden.
Bei Verwendung der Mittel und Gegenstände während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten reduzierten HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV) vergütet, sofern die oben unter den Buchstaben a bis d erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mittel und Gegenstände, die der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position nicht entsprechen, dürfen nicht zu Lasten der OKP abgerechnet werden. Die Verrechnung unter einer ähnlichen Positionsnummer ist unzulässig.
Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) handelt, haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der MepV zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der MepV liegen bei Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Abteilung Medizinprodukte, Hallerstrasse 7, Postfach, CH-3012 Bern.
Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Lebensmittel nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE; SR 817.022.104) handelt (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, siehe auch Kapitel 3 VLBE), haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der VLBE zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der VLBE liegt bei den Kantonen.
Für jede Produktart von Mitteln und Gegenständen ist der HVB festgelegt. Für Mittel und Gegenstände, welche von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden, gilt der HVB Selbstanwendung. Für Mittel und Gegenstände, welche sowohl von der versicherten Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können, gilt der reduzierte HVB Pflege, wenn das Produkt während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim angewendet oder durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt wird. Die in der MiGeL aufgeführten HVB stellen den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der OKP vergütet werden kann (Art. 24 Abs. 3 KLV). Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag (Art. 24 Abs. 3 KLV) zu Lasten der versicherten Person geht. Bei der Abgabe von Mittel und Gegenständen während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim, durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sollen nach Möglichkeit kostengünstige Produkte gewählt werden, so dass der HVB eingehalten werden kann. Es liegt in der Pflicht der Leistungserbringer die versicherte Person über Kosten, welche nicht von der OKP übernommen werden, zu informieren. Mittel und Gegenstände sind nicht im Tarifschutz eingeschlossen (Art. 44 Abs. 1 KVG). Die Versicherer können für die Vergütung der Mittel und Gegenstände, welche in der MiGeL gelistet sind, mit den Pflegeheimen, den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder den Pflegefachpersonen Tarife nach Artikel 46 KVG vereinbaren (Art. 24 Abs. 6 KLV).
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist in diesen Beträgen inbegriffen. Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MWST (von aktuell 8.1 % für Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung und 2.6 % für Produkte im Geltungsbereich der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf).
Die HVB der MiGeL entsprechen in der Regel einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Der Preis im Ausland wird bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung berücksichtigt.
Weiter gilt auch bei Mitteln und Gegenständen die Kostenbeteiligung der Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise (siehe Art. 64 KVG, Art. 103 KVV) auf dem maximal vergütbaren Betrag.
4.1 Produktgruppen
Die Liste ist in Produktgruppen, gemäss der Funktion der Produkte, aufgeteilt. Als Besonderheit gegenüber anderen Listen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in der MiGeL nur allgemeine Produktbeschreibungen und keine einzelnen Markennamen aufgeführt.
Bestimmungen, die unter dem Titel einer Produktgruppe oder Untergruppe genannt sind, gelten für alle Positionen der Gruppe (z.B. abweichende Formate für Verbandmaterial).
In den bestehenden Produktgruppen sind Produkte gelistet, welche sowohl von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können (entspricht Kategorie B). Bei der Anwendung durch die versicherte Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) gilt der HVB (= HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV). Bei der Anwendung des Produktes während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungsstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gilt ein reduzierter HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV).
Mittel und Gegenstände, welche ausschliesslich durch Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert und nicht von der versicherten Person selbst oder durch eine nichtberuflich mitwirkende Person verwendet werden können, sind in der MiGeL in der Kategorie C eingeteilt. Da diese Produkte nur von Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert werden können, gibt es nur einen HVB Pflege.
Einfache Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den Pflegeleistungen (z.B. Handschuhe, Gaze, Desinfektionsmittel, Maske und Schutzkleidung) sowie Material und Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten (z.B. Blutdruckmessgeräte, Stethoskope, Fieberthermometer, spezielle ergonomische Kissen, wiederverwendbare Instrumente wie Scheren und Pinzetten) werden der Kategorie A zugeteilt. Produkte der Kategorie A bilden keinen Bestandteil der MiGeL und werden entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV vergütet.
4.3 Zuordnung Miete / Kauf, Kumulation von Positionen
Für Miete und Kauf sind separate Positionen aufgeführt (Art. 24 Abs. 4 KLV). Die Einheit des aufgeführten Betrages (z.B. Stückpreis, Miete pro Tag etc.) ist bei jeder Position jeweils angegeben. Die Versicherer übernehmen die Kosten im Rahmen des anwendbaren HVB nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, übernimmt der Versicherer die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt, sofern dies in der Liste vorgesehen ist. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen (Art. 24 Abs. 5 KLV).
Positionen mit unterschiedlicher therapeutischer oder diagnostischer Funktion können grundsätzlich kumuliert werden. Zubehör und Verbrauchsmaterial können jeweils nur zum zugehörigen Produkt kombiniert werden. Ausnahmen oder Hinweise sind jeweils aufgeführt.
4.4 Limitationen
Die Produkte können grundsätzlich bezüglich der medizinischen Indikation, der Menge und Dauer der Verwendung limitiert werden. Ein mit einer Limitation versehenes Produkt ist mit einem „L“ hinter der Positionsnummer gekennzeichnet. Limitationen können für einzelne Produkte, Produktuntergruppen oder ganze Produktgruppen gelten. Entsprechende Hinweise sind bei jeder Position aufgeführt.
4.6 «pro Jahr», «pro Rata» und «pro Kalenderjahr»
Eine Therapie, bzw. der Bezug von entsprechenden Produkten beginnt häufig nicht am 1. Januar eines Jahres. Die Vergütung bei einem HVB «pro Jahr (pro rata)» bezieht sich immer auf den Anteil des Kalenderjahres, in dem die Therapie effektiv genutzt wurde.
Ein Beispiel: Es erfolgt ein erstmaliger Bezug von regelmässig zu nutzendem Verbrauchsmaterial mit einem HVB von CHF 400.- pro Jahr pro rata ab dem 1. Oktober. Zu vergüten ist im Jahr des Erstbezugs der entsprechende Anteil des HVB, der für dieses Kalenderjahr bleibt (3 Monate), also (pro rata) CHF 100.-. Im folgenden Jahr wird die Therapie dauerhaft fortgesetzt und es kann maximal CHF 400.- für das ganze Kalenderjahr vergütet werden. Findet bereits im Oktober ein Materialbezug in der Höhe von CHF 100.- statt, liegt dieser innerhalb des HVB «pro Jahr (pro rata)», selbst wenn auf den Monat gerechnet CHF 33.33 fallen. Der HVB pro Jahr (pro rata) erlaubt es während der Therapie Schwankungen beim Bedarf zu ermöglichen. Als Rundungsregel gilt dabei, dass üblicherweise die Vergütung auf ganze Stückzahlen aufzurunden ist, z.B. wenn ein Produkt alle 2 Wochen zu erneuern ist.
HVB «pro Jahr» werden meist bei Geräten oder Hilfsmitteln verwendet, die nicht mehrfach pro Jahr gekauft werden, oder die unregelmässig anzuwenden sind. Sie verstehen sich als maximal mögliche Vergütung in den 365 Tagen ab dem ersten Bezugsdatum. Das heisst nicht pro Kalenderjahr, sondern pro Jahr der laufenden Therapie.
Ein Beispiel: Brillengläser / Kontaktlinsen werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr maximal 1 Mal pro Jahr mit einem HVB vergütet. Erfolgt der erste Bezug am 31. Oktober 2015, kann frühestens für einen Bezug im November 2016 erneut eine Vergütung erfolgen.
Als Ausnahme kann auch mehrfach pro Jahr zu kaufendes, aber unregelmässig zu nutzendes Material einen HVB pro Jahr erhalten. Ein Beispiel sind Blutzucker-Messstreifen bei nicht insulinpflichtigen Personen mit Diabetes. Hier ist die einmal tägliche (einer pro rata-Vergütung entsprechende) Anwendung nur in wenigen Ausnahmefällen medizinisch sinnvoll. Hingegen sollen kurzzeitige Perioden mit intensiveren Messungen, z.B. für Therapieumstellungen, ermöglicht werden. Gleichzeitig wird so berücksichtigt, dass auch bei einem Beginn mit Blutzuckermessungen gegen Ende Jahr zunächst eine Kleinpackung Messstreifen vergütet werden kann.
HVB «pro Kalenderjahr» kann maximal im entsprechenden Kalenderjahr vergütet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der ersten Verordnung. Er kommt dann zum Einsatz, wenn bei einer Dauertherapie die Startkosten für Material hoch und deshalb unter Umständen mit einer «pro rata»-Regelung nicht mehr gedeckt sind, wenn der Therapiebeginn erst gegen Ende Jahr erfolgt.
Ein Beispiel: Eine Person wird am 1. Oktober mit einer frisch angelegten Tracheotomie aus dem Krankenhaus entlassen. Für die verbleibenden 3 Monate des Jahres steht ihr «pro Kalenderjahr» für das Verbrauchsmaterial der ganze HVB zur Verfügung. Dies im Gegensatz zum HVB «Pro Jahr (pro rata)», bei welchem für einen Zeitraum von 3 Monaten nur ein Viertel des HVB vergütet würde.
4.7 Beschreibungen in der Spalte HVB Pflege
Grundsätzlich enthält die Spalte HVB den Höchstvergütungsbetrag. Ausnahmsweise kann eine MiGeL-Position keinen HVB Pflege oder einen Hinweis enthalten:
- Keine HVB-Angabe enthalten folgende Positionen:
- Vergütung gemäss Positionen des SVOT-Tarifs
- Vergütung gemäss Positionen des OSM-Tarifs
- Vergütung gemäss Tarif Handelsware UV / MV / IV
- Vergütung gemäss den Bestimmungen der AHV / IV
- Anziehhilfen: Vergütung nur bei Selbstanwendung
- Vergütung gemäss den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV
- «Kategorie A» sind Positionen, die im Rahmen der Selbstanwendung gemäss HVB Selbstanwendung vergütet werden. Bei Anwendung durch Pflegefachpersonen erfolgt eine Vergütung entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV
4.8 Abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben
Für nicht aufgeführte, abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben gilt der Höchstvergütungsbetrag des nach der Fläche nächstliegenden Formates oder der nächstliegenden Volumina oder Gewichtsangabe. In der Mitte liegende Flächen werden der Position des kleineren Formates, in der Mitte liegende Volumina oder Gewichtsangaben der kleineren Position zugewiesen.
6 Abkürzungen
- Abs.
- Absatz
- AHV
- Alters- und Hinterlassenen-Versicherung
- Art.
- Artikel
- BAG
- Bundesamt für Gesundheit
- Bst.
- Buchstabe
- BBL
- Bundesamt für Bauten und Logistik
- BSV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- EDI
- Eidgenössisches Departement des Innern
- HVB
- Höchstvergütungsbetrag
- IV
- Invaliden-Versicherung
- KLV
- Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung)
- KVG
- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
- KVV
- Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
- L
- Limitation
- MepV
- Medizinprodukteverordnung (SR 812.213)
- MiGeL
- Mittel- und Gegenständeliste
- MV
- Militär-Versicherung
- MWST
- Mehrwertsteuer
- OSM-Tarif
- Tarif orthopädie-schuhtechnische Arbeiten des Schweizerischen Schuhmacher und Orthopädieschuhmachermeister-Verbandes (SSOMV)
- Rev.
- Revision: Art der Revision einer Position in der aktuellen MiGeL:
- B
- Änderung des Höchstvergütungsbetrages Selbstanwendung
- C
- textliche Modifikation
- N
- neue Position
- P
- Änderung des Höchstvergütungsbetrages Pflege
- S
- Streichung
- V
- Verlängerung der Leistungspflicht
- SL
- Spezialitätenliste
- SVOT
- Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker
- TP-Wert
- Taxpunktwert
- UV
- Unfall-Versicherung
- UVG
- Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- WHO
- World Health Organization, Weltgesundheitsorganisation
- Ziff.
- Ziffer
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