TENA Wash Glove (extra (trocken))
Schonende Körperpflege für bettlägerige Personen Bei der Pflege immobiler Angehöriger und Patienten nimmt die tägliche Körperreinigung eine wichtige Rolle ein. TENA entwickelt seit mehr als 50 Jahren innovative Lösungen und vielfältige Produkte für Kontinenzversorgung und persönliche Hygiene, die eigens auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Personen abgestimmt sind und gleichzeitig eine spürbare Erleichterung für die Pflegenden darstellen.
Spezifikationen
Beschreibung
Schonende Körperpflege für bettlägerige Personen Bei der Pflege immobiler Angehöriger und Patienten nimmt die tägliche Körperreinigung eine wichtige Rolle ein. TENA entwickelt seit mehr als 50 Jahren innovative Lösungen und vielfältige Produkte für Kontinenzversorgung und persönliche Hygiene, die eigens auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Personen abgestimmt sind und gleichzeitig eine spürbare Erleichterung für die Pflegenden darstellen. Zur Körperreinigung haben sich in der Altenpflege Einweg-Handschuhe bewährt. Das Waschen im Bett mit sanften Wash Gloves ist nicht nur angenehm und weniger anstrengend für bettlägerige Patienten, sondern bedeutet auch eine geringere Arbeitsbelastung und körperliche Anstrengung für die Pflegenden. Sanfter Reinigungshandschuh zum Waschen älterer Menschen Der TENA Wash Glove ist ein Einweg-Waschhandschuh, der dank seines weichen Materials mit dichter Textur die Sanftheit eines Trockentuchs mit dem Komfort eines Handschuhs verbindet. Zusammen mit TENA Wash Cream oder TENA Wash Mousse eignet er sich ideal für die effiziente Körperpflege bettlägeriger älterer Menschen. Der Waschlappen für Erwachsene kann zusammen mit milden Reinigern zur regelmässigen Reinigung des Intimbereichs beim Wechsel von Inkontinenzprodukten verwendet werden, aufgrund der guten Griffigkeit und bequemen Handhabung ist er zudem optimal für die Ganzkörperwäsche im Bett. Mit dem weichen und dennoch sehr reissfesten Waschlappen-Handschuh wird die empfindliche ältere Haut schonend gereinigt. Die Trockenwaschlappen in der handlichen Box sind einfach und schnell anzuwenden. Der Gebrauch von Einweg-Reinigungstüchern gewährleistet zudem eine hygienische Reinigung und verhindert Kreuzkontaminationen, wie sie durch die Verwendung von Mehrwegtüchern verursacht werden können. Die Vorteile von TENA Wash Gloves: Sanfter, komfortabler und effizienter Waschhandschuh für die Reinigung mit TENA Wash Cream oder TENA Wash Mousse Ideal für die empfindliche, ältere Haut Vielseitige Hautpflege: Zur Reinigung des Intimbereichs beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und für die Ganzkörperreinigung im Bett geeignet Weiches Material mit dichter Textur, extra reissfest Angenehm sanft zur Haut Schnell und einfach anzuwenden Hygienische Reinigung mit Einweg-Handschuh verhindert Kreuzkontaminationen Effiziente Körperreinigung bettlägeriger Patienten: Tipps zum Waschen im Bett Die Verwendung von Einweg-Waschhandschuhen hat sich in der Altenpflege aufgrund der hygienischen Reinigung und einfachen Handhabung bewährt. Für eine Ganzkörperreinigung sind vier Einweg-Waschlappen notwendig, dabei können beide Handschuhseiten benutzt werden. Die reissfesten TENA Wash Gloves sind ideal für die Anwendung mit TENA Wash Cream oder TENA Wash Mousse. Sie eignen sich zum Waschen im Bett im Sitzen oder Liegen. Geben Sie eine ausreichende Menge des milden Reinigers auf den Waschhandschuh. Waschen Sie mit dem ersten Handschuh Gesicht und Hals, dabei die Augen und die empfindliche Haut um die Augen aussparen. Nun die rechte Seite des vorderen Oberkörpers reinigen und mit der anderen Handschuhseite die linke Oberkörperhälfte. Benutzen Sie den zweiten Handschuh für die rechte untere Körperhälfte. Dabei mit dem Oberschenkel beginnen und zu den Füssen vorarbeiten. Mit der anderen Seite des Wash Gloves die linke untere Körperseite waschen. Helfen Sie dem Patienten, sich auf die Seite zu drehen und waschen dann mit dem dritten Waschlappen den Rücken. Reinigen Sie abschliessend mit dem vierten Handschuh zunächst den vorderen Intimbereich und mit der zweiten Seite den hinteren Intimbereich. TENA Wash Cream oder TENA Wash Mousse müssen nach der Reinigung nicht abgespült werden. Achten Sie darauf, nach der Körperpflege die Hautfalten gründlich abzutrocknen, um Reizungen vorzubeugen. Nach der Anwendung die benutzten Waschhandschuhe direkt entsorgen. Die Haut älterer Menschen ist sehr sensibel und bei Inkontinenz zusätzlich geschwächt. Herkömmliche Waschlappen und Tücher sind dann oft zu rau für die empfindliche Haut. TENA Wash Gloves bestehen aus einem weichen Material, das sanft zur Haut ist und sich angenehm anfühlt. Zudem geht die Reinigung mit den praktischen Einweg-Waschhandschuhen schneller als beim Gebrauch von Waschschüssel und Mehrwegtüchern, da das Reinigungstuch zwischendurch nicht ausgewaschen werden muss. Die dadurch erzielte Zeitersparnis wissen auch Pflegende sehr zu schätzen, zumal die Verwendung von Einweg-Handschuhen die Hygiene deutlich erhöht. Grundsätzlich riecht frischer Urin neutral. Der strenge Geruch nach Ammoniak entsteht erst, wenn Bakterien den Harn zersetzen. Gründliche Hygiene und die Verwendung von hoch saugfähigen Inkontinenzeinlagen oder -Pants, die die Haut trocken halten, können unangenehmen Gerüchen vorbeugen. Zusätzlich hilft ein häufiger Wechsel der Einlagen sowie die regelmässige Säuberung der Haut. Für eine unkomplizierte Reinigung beim Produktwechsel haben sich besonders bei bettlägerigen Personen die Verwendung von TENA Wet Wash Gloves und Wet Wipes bewährt. Die weichen Einwegtücher und -Waschhandschuhe sind bereits mit einer milden Reinigungslotion versehen, die die Haut gleichzeitig reinigen und pflegen. Dank der einfachen Handhabung wird eine schnelle und effiziente Reinigung gewährleistet. Ich möchte die Anwendung der Wash Gloves gerne ausprobieren. Die Verbraucherpackung TENA Wash Gloves enthält 200 Einweg-Waschhandschuhe.
Logistik
Produktlogistik
Karton (6 VE)
Palette (27 Karton)
MiGeL
-
Kategorie AEinfaches Verbrauchsmaterial
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2.2 Vergütungsregelung MiGeL (Art. 20 ff. KLV)
Bei Verwendung durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen oder bei Anwendung im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten Höchstvergütungsbetrag Selbstanwendung (HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV) vergütet, sofern diese:
- der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen
- nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht wurden
- den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen
- durch einen Arzt oder eine Ärztin verordnet sind
- von einer nach Artikel 55 KVV zugelassenen Abgabestelle abgegeben werden.
Die Mittel und Gegenstände, die durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen verwendet werden, können auch im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c KLV durch einen Chiropraktor oder eine Chiropraktorin verordnet werden.
Bei Verwendung der Mittel und Gegenstände während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten reduzierten HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV) vergütet, sofern die oben unter den Buchstaben a bis d erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mittel und Gegenstände, die der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position nicht entsprechen, dürfen nicht zu Lasten der OKP abgerechnet werden. Die Verrechnung unter einer ähnlichen Positionsnummer ist unzulässig.
Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) handelt, haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der MepV zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der MepV liegen bei Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Abteilung Medizinprodukte, Hallerstrasse 7, Postfach, CH-3012 Bern.
Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Lebensmittel nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE; SR 817.022.104) handelt (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, siehe auch Kapitel 3 VLBE), haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der VLBE zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der VLBE liegt bei den Kantonen.
Für jede Produktart von Mitteln und Gegenständen ist der HVB festgelegt. Für Mittel und Gegenstände, welche von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden, gilt der HVB Selbstanwendung. Für Mittel und Gegenstände, welche sowohl von der versicherten Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können, gilt der reduzierte HVB Pflege, wenn das Produkt während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim angewendet oder durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt wird. Die in der MiGeL aufgeführten HVB stellen den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der OKP vergütet werden kann (Art. 24 Abs. 3 KLV). Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag (Art. 24 Abs. 3 KLV) zu Lasten der versicherten Person geht. Bei der Abgabe von Mittel und Gegenständen während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim, durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sollen nach Möglichkeit kostengünstige Produkte gewählt werden, so dass der HVB eingehalten werden kann. Es liegt in der Pflicht der Leistungserbringer die versicherte Person über Kosten, welche nicht von der OKP übernommen werden, zu informieren. Mittel und Gegenstände sind nicht im Tarifschutz eingeschlossen (Art. 44 Abs. 1 KVG). Die Versicherer können für die Vergütung der Mittel und Gegenstände, welche in der MiGeL gelistet sind, mit den Pflegeheimen, den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder den Pflegefachpersonen Tarife nach Artikel 46 KVG vereinbaren (Art. 24 Abs. 6 KLV).
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist in diesen Beträgen inbegriffen. Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MWST (von aktuell 8.1 % für Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung und 2.6 % für Produkte im Geltungsbereich der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf).
Die HVB der MiGeL entsprechen in der Regel einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Der Preis im Ausland wird bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung berücksichtigt.
Weiter gilt auch bei Mitteln und Gegenständen die Kostenbeteiligung der Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise (siehe Art. 64 KVG, Art. 103 KVV) auf dem maximal vergütbaren Betrag.
4.1 Produktgruppen
Die Liste ist in Produktgruppen, gemäss der Funktion der Produkte, aufgeteilt. Als Besonderheit gegenüber anderen Listen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in der MiGeL nur allgemeine Produktbeschreibungen und keine einzelnen Markennamen aufgeführt.
Bestimmungen, die unter dem Titel einer Produktgruppe oder Untergruppe genannt sind, gelten für alle Positionen der Gruppe (z.B. abweichende Formate für Verbandmaterial).
In den bestehenden Produktgruppen sind Produkte gelistet, welche sowohl von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können (entspricht Kategorie B). Bei der Anwendung durch die versicherte Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) gilt der HVB (= HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV). Bei der Anwendung des Produktes während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungsstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gilt ein reduzierter HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV).
Mittel und Gegenstände, welche ausschliesslich durch Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert und nicht von der versicherten Person selbst oder durch eine nichtberuflich mitwirkende Person verwendet werden können, sind in der MiGeL in der Kategorie C eingeteilt. Da diese Produkte nur von Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert werden können, gibt es nur einen HVB Pflege.
Einfache Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den Pflegeleistungen (z.B. Handschuhe, Gaze, Desinfektionsmittel, Maske und Schutzkleidung) sowie Material und Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten (z.B. Blutdruckmessgeräte, Stethoskope, Fieberthermometer, spezielle ergonomische Kissen, wiederverwendbare Instrumente wie Scheren und Pinzetten) werden der Kategorie A zugeteilt. Produkte der Kategorie A bilden keinen Bestandteil der MiGeL und werden entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV vergütet.
4.3 Zuordnung Miete / Kauf, Kumulation von Positionen
Für Miete und Kauf sind separate Positionen aufgeführt (Art. 24 Abs. 4 KLV). Die Einheit des aufgeführten Betrages (z.B. Stückpreis, Miete pro Tag etc.) ist bei jeder Position jeweils angegeben. Die Versicherer übernehmen die Kosten im Rahmen des anwendbaren HVB nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, übernimmt der Versicherer die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt, sofern dies in der Liste vorgesehen ist. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen (Art. 24 Abs. 5 KLV).
Positionen mit unterschiedlicher therapeutischer oder diagnostischer Funktion können grundsätzlich kumuliert werden. Zubehör und Verbrauchsmaterial können jeweils nur zum zugehörigen Produkt kombiniert werden. Ausnahmen oder Hinweise sind jeweils aufgeführt.
4.4 Limitationen
Die Produkte können grundsätzlich bezüglich der medizinischen Indikation, der Menge und Dauer der Verwendung limitiert werden. Ein mit einer Limitation versehenes Produkt ist mit einem „L“ hinter der Positionsnummer gekennzeichnet. Limitationen können für einzelne Produkte, Produktuntergruppen oder ganze Produktgruppen gelten. Entsprechende Hinweise sind bei jeder Position aufgeführt.
4.6 «pro Jahr», «pro Rata» und «pro Kalenderjahr»
Eine Therapie, bzw. der Bezug von entsprechenden Produkten beginnt häufig nicht am 1. Januar eines Jahres. Die Vergütung bei einem HVB «pro Jahr (pro rata)» bezieht sich immer auf den Anteil des Kalenderjahres, in dem die Therapie effektiv genutzt wurde.
Ein Beispiel: Es erfolgt ein erstmaliger Bezug von regelmässig zu nutzendem Verbrauchsmaterial mit einem HVB von CHF 400.- pro Jahr pro rata ab dem 1. Oktober. Zu vergüten ist im Jahr des Erstbezugs der entsprechende Anteil des HVB, der für dieses Kalenderjahr bleibt (3 Monate), also (pro rata) CHF 100.-. Im folgenden Jahr wird die Therapie dauerhaft fortgesetzt und es kann maximal CHF 400.- für das ganze Kalenderjahr vergütet werden. Findet bereits im Oktober ein Materialbezug in der Höhe von CHF 100.- statt, liegt dieser innerhalb des HVB «pro Jahr (pro rata)», selbst wenn auf den Monat gerechnet CHF 33.33 fallen. Der HVB pro Jahr (pro rata) erlaubt es während der Therapie Schwankungen beim Bedarf zu ermöglichen. Als Rundungsregel gilt dabei, dass üblicherweise die Vergütung auf ganze Stückzahlen aufzurunden ist, z.B. wenn ein Produkt alle 2 Wochen zu erneuern ist.
HVB «pro Jahr» werden meist bei Geräten oder Hilfsmitteln verwendet, die nicht mehrfach pro Jahr gekauft werden, oder die unregelmässig anzuwenden sind. Sie verstehen sich als maximal mögliche Vergütung in den 365 Tagen ab dem ersten Bezugsdatum. Das heisst nicht pro Kalenderjahr, sondern pro Jahr der laufenden Therapie.
Ein Beispiel: Brillengläser / Kontaktlinsen werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr maximal 1 Mal pro Jahr mit einem HVB vergütet. Erfolgt der erste Bezug am 31. Oktober 2015, kann frühestens für einen Bezug im November 2016 erneut eine Vergütung erfolgen.
Als Ausnahme kann auch mehrfach pro Jahr zu kaufendes, aber unregelmässig zu nutzendes Material einen HVB pro Jahr erhalten. Ein Beispiel sind Blutzucker-Messstreifen bei nicht insulinpflichtigen Personen mit Diabetes. Hier ist die einmal tägliche (einer pro rata-Vergütung entsprechende) Anwendung nur in wenigen Ausnahmefällen medizinisch sinnvoll. Hingegen sollen kurzzeitige Perioden mit intensiveren Messungen, z.B. für Therapieumstellungen, ermöglicht werden. Gleichzeitig wird so berücksichtigt, dass auch bei einem Beginn mit Blutzuckermessungen gegen Ende Jahr zunächst eine Kleinpackung Messstreifen vergütet werden kann.
HVB «pro Kalenderjahr» kann maximal im entsprechenden Kalenderjahr vergütet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der ersten Verordnung. Er kommt dann zum Einsatz, wenn bei einer Dauertherapie die Startkosten für Material hoch und deshalb unter Umständen mit einer «pro rata»-Regelung nicht mehr gedeckt sind, wenn der Therapiebeginn erst gegen Ende Jahr erfolgt.
Ein Beispiel: Eine Person wird am 1. Oktober mit einer frisch angelegten Tracheotomie aus dem Krankenhaus entlassen. Für die verbleibenden 3 Monate des Jahres steht ihr «pro Kalenderjahr» für das Verbrauchsmaterial der ganze HVB zur Verfügung. Dies im Gegensatz zum HVB «Pro Jahr (pro rata)», bei welchem für einen Zeitraum von 3 Monaten nur ein Viertel des HVB vergütet würde.
4.7 Beschreibungen in der Spalte HVB Pflege
Grundsätzlich enthält die Spalte HVB den Höchstvergütungsbetrag. Ausnahmsweise kann eine MiGeL-Position keinen HVB Pflege oder einen Hinweis enthalten:
- Keine HVB-Angabe enthalten folgende Positionen:
- Vergütung gemäss Positionen des SVOT-Tarifs
- Vergütung gemäss Positionen des OSM-Tarifs
- Vergütung gemäss Tarif Handelsware UV / MV / IV
- Vergütung gemäss den Bestimmungen der AHV / IV
- Anziehhilfen: Vergütung nur bei Selbstanwendung
- Vergütung gemäss den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV
- «Kategorie A» sind Positionen, die im Rahmen der Selbstanwendung gemäss HVB Selbstanwendung vergütet werden. Bei Anwendung durch Pflegefachpersonen erfolgt eine Vergütung entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV
4.8 Abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben
Für nicht aufgeführte, abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben gilt der Höchstvergütungsbetrag des nach der Fläche nächstliegenden Formates oder der nächstliegenden Volumina oder Gewichtsangabe. In der Mitte liegende Flächen werden der Position des kleineren Formates, in der Mitte liegende Volumina oder Gewichtsangaben der kleineren Position zugewiesen.
6 Abkürzungen
- Abs.
- Absatz
- AHV
- Alters- und Hinterlassenen-Versicherung
- Art.
- Artikel
- BAG
- Bundesamt für Gesundheit
- Bst.
- Buchstabe
- BBL
- Bundesamt für Bauten und Logistik
- BSV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- EDI
- Eidgenössisches Departement des Innern
- HVB
- Höchstvergütungsbetrag
- IV
- Invaliden-Versicherung
- KLV
- Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung)
- KVG
- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
- KVV
- Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
- L
- Limitation
- MepV
- Medizinprodukteverordnung (SR 812.213)
- MiGeL
- Mittel- und Gegenständeliste
- MV
- Militär-Versicherung
- MWST
- Mehrwertsteuer
- OSM-Tarif
- Tarif orthopädie-schuhtechnische Arbeiten des Schweizerischen Schuhmacher und Orthopädieschuhmachermeister-Verbandes (SSOMV)
- Rev.
- Revision: Art der Revision einer Position in der aktuellen MiGeL:
- B
- Änderung des Höchstvergütungsbetrages Selbstanwendung
- C
- textliche Modifikation
- N
- neue Position
- P
- Änderung des Höchstvergütungsbetrages Pflege
- S
- Streichung
- V
- Verlängerung der Leistungspflicht
- SL
- Spezialitätenliste
- SVOT
- Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker
- TP-Wert
- Taxpunktwert
- UV
- Unfall-Versicherung
- UVG
- Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- WHO
- World Health Organization, Weltgesundheitsorganisation
- Ziff.
- Ziffer
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