TENA Soft Wipe, Proskin, 135 Stk. (19 x 30 cm)
Hygienische Hautpflege bei Inkontinenz Konsequente Hygiene ist ein wichtiger Aspekt bei der Versorgung inkontinenter Menschen, um die Würde des Betroffenen zu wahren und gleichzeitig die empfindliche Haut zu schützen. Das regelmässige Waschen älterer Menschen mit Wasser und herkömmlicher Seife kann die angegriffene Haut jedoch zusätzlich austrocknen und unangenehmen Ausschlag verursachen. Zum Schutz der Hautgesundheit empfehlen sich daher milde Reiniger, die nicht abgespült werden müssen.
Spezifikationen
Beschreibung
Hygienische Hautpflege bei Inkontinenz
Konsequente Hygiene ist ein wichtiger Aspekt bei der Versorgung inkontinenter Menschen, um die Würde des Betroffenen zu wahren und gleichzeitig die empfindliche Haut zu schützen. Das regelmässige Waschen älterer Menschen mit Wasser und herkömmlicher Seife kann die angegriffene Haut jedoch zusätzlich austrocknen und unangenehmen Ausschlag verursachen. Zum Schutz der Hautgesundheit empfehlen sich daher milde Reiniger, die nicht abgespült werden müssen. Statt Schwamm oder Waschlappen, die zu rau für die sensible Haut sind, ist ein weiches Waschtuch ideal für die hautschonende Reinigung geeignet. Die Verwendung von Einwegwaschtüchern für Erwachsene erleichtert die Hygiene-Routine und spart wertvolle Zeit für andere Aufgaben.
Weiche trockene Waschtücher für die Körperpflege älterer Menschen
TENA Soft Wipes sind weiche Einweg Körpertücher. In Kombination mit TENA Wash Cream oder TENA Wash Mousse eignen sie sich optimal für die regelmässige Reinigung des Intimbereichs inkontinenter Personen beim Produktwechsel sowie die tägliche Körperreinigung älterer Menschen. Die weichen, dicken Trockentücher sind hoch saugfähig, fusselfrei und im trockenen wie nassen Zustand extrem haltbar. Das ultra-weiche Material garantiert eine schonende Reinigung und ist besonders sanft zur Haut.
Die TENA Tücher in der handlichen Box sind einfach anzuwenden. Die speziell entwickelte Verpackung für die Entnahme mit nur einer Hand stellt sicher, dass Tücher und Handschuhe frisch und sauber bleiben. Der Ein-Tuch-Spender vermeidet das Berühren des nächsten Waschtuchs und verbessert damit die Infektionskontrolle.
Die Verwendung von Einweg-Trocken-Waschtüchern verhindert zudem das Risiko von Kreuzkontaminationen, die beim Gebrauch von Mehrwegtüchern entstehen können.
Die Vorteile von TENA Soft Wipe:
- Ultra-dickes Waschtuch für ein angenehmes Gefühl
- Ideal für die Hautpflege älterer Menschen
- Weiche Inkontinenzwaschtücher für die Reinigung des Intimbereichs beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
- Auch für Ganzkörperreinigung geeignet
- Reissfest und hoch saugfähig
- Trocken und nass verwendbar
- Weich und sanft zur Haut
- Einfach anzuwenden dank einhändiger Entnahme
- Hygienisch: Verhindert Kreuzkontaminationen durch Mehrwegtücher
- Praktischer Ein-Tuch-Spender: Vermeidet das Berühren des nächsten Tuchs
Anwendungstipps beim Wechsel von Inkontinenzprodukten:
Zum Schutz der Hautgesundheit ist eine gründliche Hygiene beim Wechsel von Inkontinenzprodukten unabdingbar. Damit die ohnehin empfindliche Haut nicht austrocknet und unangenehme Reizungen verursacht, hat sich die Verwendung wasserfreier Lösungen bewährt, die nicht abgespült werden müssen. Waschen Sie den Intimbereich immer von vorne nach hinten. Dafür eignen sich reissfeste, weiche Inkontinenztücher, die unmittelbar nach dem Gebrauch hygienisch entsorgt werden. Achten Sie nach dem Waschen des Intimbereichs darauf, alle Hautfalten sorgfältig abzutrocknen.
Um die sensible Haut zusätzlich mit Feuchtigkeit zu versorgen und Hautirritationen vorzubeugen, tragen Sie anschliessend eine feuchtigkeitsspendende Creme auf besonders trockene Hautstellen auf.
FAQ
Ich möchte die Anwendung der Soft Wipes gerne ausprobieren. Gibt es dieses Produkt in einer kleinen Packungsgrösse?
Die Verbraucherpackung TENA Soft Wipes enthält 135 Waschtücher. Gerne stellen wir interessierten Kunden zum Test Gratismuster der Tücher zur Verfügung.
Wie gross sind TENA Soft Wipes?
Die Einweg Körpertücher sind in zwei verschiedenen Grössen erhältlich: 19x30 Zentimeter und 30x32 Zentimeter.
Ist die Verbesserung der Haut durch die Verwendung von TENA Reinigungsprodukten nachgewiesen?
Das TENA Hautpflegesortiment wurde gezielt für die Reinigung und Pflege älterer, gefährdeter Haut entwickelt, um die Gesundheit empfindlicher Haut individuell und bedarfsgerecht zu verbessern. Eine Studie in einer Pflegeeinrichtung zeigte, dass bei 67% der Teilnehmer bei einem Wechsel vom traditionellen Waschen mit Wasser und Flüssigseife zu TENA Waschcreme und Einweg-Tüchern eine Verbesserung des Hautzustands festgestellt wurde.*
*Archivdaten, TENA Solutions Fallstudie Nr. 3. An der Studie nahmen 27 Bewohner einer Langzeitpflegeeinrichtung teil. Anstelle von Waschhandschuhen aus Textil, Flüssigseife und Wasser kamen TENA Wash Creme, Shampoo & Shower und Einweg-Feucht- und Reinigungstücher zum Einsatz.
Logistik
Produktlogistik
Karton (8 VE)
Palette (36 Karton)
MiGeL
-
Kategorie AEinfaches Verbrauchsmaterial
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2.2 Vergütungsregelung MiGeL (Art. 20 ff. KLV)
Bei Verwendung durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen oder bei Anwendung im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten Höchstvergütungsbetrag Selbstanwendung (HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV) vergütet, sofern diese:
- der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen
- nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht wurden
- den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen
- durch einen Arzt oder eine Ärztin verordnet sind
- von einer nach Artikel 55 KVV zugelassenen Abgabestelle abgegeben werden.
Die Mittel und Gegenstände, die durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen verwendet werden, können auch im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c KLV durch einen Chiropraktor oder eine Chiropraktorin verordnet werden.
Bei Verwendung der Mittel und Gegenstände während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten reduzierten HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV) vergütet, sofern die oben unter den Buchstaben a bis d erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mittel und Gegenstände, die der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position nicht entsprechen, dürfen nicht zu Lasten der OKP abgerechnet werden. Die Verrechnung unter einer ähnlichen Positionsnummer ist unzulässig.
Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) handelt, haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der MepV zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der MepV liegen bei Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Abteilung Medizinprodukte, Hallerstrasse 7, Postfach, CH-3012 Bern.
Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Lebensmittel nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE; SR 817.022.104) handelt (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, siehe auch Kapitel 3 VLBE), haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der VLBE zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der VLBE liegt bei den Kantonen.
Für jede Produktart von Mitteln und Gegenständen ist der HVB festgelegt. Für Mittel und Gegenstände, welche von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden, gilt der HVB Selbstanwendung. Für Mittel und Gegenstände, welche sowohl von der versicherten Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können, gilt der reduzierte HVB Pflege, wenn das Produkt während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim angewendet oder durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt wird. Die in der MiGeL aufgeführten HVB stellen den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der OKP vergütet werden kann (Art. 24 Abs. 3 KLV). Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag (Art. 24 Abs. 3 KLV) zu Lasten der versicherten Person geht. Bei der Abgabe von Mittel und Gegenständen während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim, durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sollen nach Möglichkeit kostengünstige Produkte gewählt werden, so dass der HVB eingehalten werden kann. Es liegt in der Pflicht der Leistungserbringer die versicherte Person über Kosten, welche nicht von der OKP übernommen werden, zu informieren. Mittel und Gegenstände sind nicht im Tarifschutz eingeschlossen (Art. 44 Abs. 1 KVG). Die Versicherer können für die Vergütung der Mittel und Gegenstände, welche in der MiGeL gelistet sind, mit den Pflegeheimen, den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder den Pflegefachpersonen Tarife nach Artikel 46 KVG vereinbaren (Art. 24 Abs. 6 KLV).
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist in diesen Beträgen inbegriffen. Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MWST (von aktuell 8.1 % für Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung und 2.6 % für Produkte im Geltungsbereich der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf).
Die HVB der MiGeL entsprechen in der Regel einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Der Preis im Ausland wird bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung berücksichtigt.
Weiter gilt auch bei Mitteln und Gegenständen die Kostenbeteiligung der Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise (siehe Art. 64 KVG, Art. 103 KVV) auf dem maximal vergütbaren Betrag.
4.1 Produktgruppen
Die Liste ist in Produktgruppen, gemäss der Funktion der Produkte, aufgeteilt. Als Besonderheit gegenüber anderen Listen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in der MiGeL nur allgemeine Produktbeschreibungen und keine einzelnen Markennamen aufgeführt.
Bestimmungen, die unter dem Titel einer Produktgruppe oder Untergruppe genannt sind, gelten für alle Positionen der Gruppe (z.B. abweichende Formate für Verbandmaterial).
In den bestehenden Produktgruppen sind Produkte gelistet, welche sowohl von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können (entspricht Kategorie B). Bei der Anwendung durch die versicherte Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) gilt der HVB (= HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV). Bei der Anwendung des Produktes während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungsstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gilt ein reduzierter HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV).
Mittel und Gegenstände, welche ausschliesslich durch Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert und nicht von der versicherten Person selbst oder durch eine nichtberuflich mitwirkende Person verwendet werden können, sind in der MiGeL in der Kategorie C eingeteilt. Da diese Produkte nur von Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert werden können, gibt es nur einen HVB Pflege.
Einfache Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den Pflegeleistungen (z.B. Handschuhe, Gaze, Desinfektionsmittel, Maske und Schutzkleidung) sowie Material und Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten (z.B. Blutdruckmessgeräte, Stethoskope, Fieberthermometer, spezielle ergonomische Kissen, wiederverwendbare Instrumente wie Scheren und Pinzetten) werden der Kategorie A zugeteilt. Produkte der Kategorie A bilden keinen Bestandteil der MiGeL und werden entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV vergütet.
4.3 Zuordnung Miete / Kauf, Kumulation von Positionen
Für Miete und Kauf sind separate Positionen aufgeführt (Art. 24 Abs. 4 KLV). Die Einheit des aufgeführten Betrages (z.B. Stückpreis, Miete pro Tag etc.) ist bei jeder Position jeweils angegeben. Die Versicherer übernehmen die Kosten im Rahmen des anwendbaren HVB nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, übernimmt der Versicherer die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt, sofern dies in der Liste vorgesehen ist. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen (Art. 24 Abs. 5 KLV).
Positionen mit unterschiedlicher therapeutischer oder diagnostischer Funktion können grundsätzlich kumuliert werden. Zubehör und Verbrauchsmaterial können jeweils nur zum zugehörigen Produkt kombiniert werden. Ausnahmen oder Hinweise sind jeweils aufgeführt.
4.4 Limitationen
Die Produkte können grundsätzlich bezüglich der medizinischen Indikation, der Menge und Dauer der Verwendung limitiert werden. Ein mit einer Limitation versehenes Produkt ist mit einem „L“ hinter der Positionsnummer gekennzeichnet. Limitationen können für einzelne Produkte, Produktuntergruppen oder ganze Produktgruppen gelten. Entsprechende Hinweise sind bei jeder Position aufgeführt.
4.6 «pro Jahr», «pro Rata» und «pro Kalenderjahr»
Eine Therapie, bzw. der Bezug von entsprechenden Produkten beginnt häufig nicht am 1. Januar eines Jahres. Die Vergütung bei einem HVB «pro Jahr (pro rata)» bezieht sich immer auf den Anteil des Kalenderjahres, in dem die Therapie effektiv genutzt wurde.
Ein Beispiel: Es erfolgt ein erstmaliger Bezug von regelmässig zu nutzendem Verbrauchsmaterial mit einem HVB von CHF 400.- pro Jahr pro rata ab dem 1. Oktober. Zu vergüten ist im Jahr des Erstbezugs der entsprechende Anteil des HVB, der für dieses Kalenderjahr bleibt (3 Monate), also (pro rata) CHF 100.-. Im folgenden Jahr wird die Therapie dauerhaft fortgesetzt und es kann maximal CHF 400.- für das ganze Kalenderjahr vergütet werden. Findet bereits im Oktober ein Materialbezug in der Höhe von CHF 100.- statt, liegt dieser innerhalb des HVB «pro Jahr (pro rata)», selbst wenn auf den Monat gerechnet CHF 33.33 fallen. Der HVB pro Jahr (pro rata) erlaubt es während der Therapie Schwankungen beim Bedarf zu ermöglichen. Als Rundungsregel gilt dabei, dass üblicherweise die Vergütung auf ganze Stückzahlen aufzurunden ist, z.B. wenn ein Produkt alle 2 Wochen zu erneuern ist.
HVB «pro Jahr» werden meist bei Geräten oder Hilfsmitteln verwendet, die nicht mehrfach pro Jahr gekauft werden, oder die unregelmässig anzuwenden sind. Sie verstehen sich als maximal mögliche Vergütung in den 365 Tagen ab dem ersten Bezugsdatum. Das heisst nicht pro Kalenderjahr, sondern pro Jahr der laufenden Therapie.
Ein Beispiel: Brillengläser / Kontaktlinsen werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr maximal 1 Mal pro Jahr mit einem HVB vergütet. Erfolgt der erste Bezug am 31. Oktober 2015, kann frühestens für einen Bezug im November 2016 erneut eine Vergütung erfolgen.
Als Ausnahme kann auch mehrfach pro Jahr zu kaufendes, aber unregelmässig zu nutzendes Material einen HVB pro Jahr erhalten. Ein Beispiel sind Blutzucker-Messstreifen bei nicht insulinpflichtigen Personen mit Diabetes. Hier ist die einmal tägliche (einer pro rata-Vergütung entsprechende) Anwendung nur in wenigen Ausnahmefällen medizinisch sinnvoll. Hingegen sollen kurzzeitige Perioden mit intensiveren Messungen, z.B. für Therapieumstellungen, ermöglicht werden. Gleichzeitig wird so berücksichtigt, dass auch bei einem Beginn mit Blutzuckermessungen gegen Ende Jahr zunächst eine Kleinpackung Messstreifen vergütet werden kann.
HVB «pro Kalenderjahr» kann maximal im entsprechenden Kalenderjahr vergütet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der ersten Verordnung. Er kommt dann zum Einsatz, wenn bei einer Dauertherapie die Startkosten für Material hoch und deshalb unter Umständen mit einer «pro rata»-Regelung nicht mehr gedeckt sind, wenn der Therapiebeginn erst gegen Ende Jahr erfolgt.
Ein Beispiel: Eine Person wird am 1. Oktober mit einer frisch angelegten Tracheotomie aus dem Krankenhaus entlassen. Für die verbleibenden 3 Monate des Jahres steht ihr «pro Kalenderjahr» für das Verbrauchsmaterial der ganze HVB zur Verfügung. Dies im Gegensatz zum HVB «Pro Jahr (pro rata)», bei welchem für einen Zeitraum von 3 Monaten nur ein Viertel des HVB vergütet würde.
4.7 Beschreibungen in der Spalte HVB Pflege
Grundsätzlich enthält die Spalte HVB den Höchstvergütungsbetrag. Ausnahmsweise kann eine MiGeL-Position keinen HVB Pflege oder einen Hinweis enthalten:
- Keine HVB-Angabe enthalten folgende Positionen:
- Vergütung gemäss Positionen des SVOT-Tarifs
- Vergütung gemäss Positionen des OSM-Tarifs
- Vergütung gemäss Tarif Handelsware UV / MV / IV
- Vergütung gemäss den Bestimmungen der AHV / IV
- Anziehhilfen: Vergütung nur bei Selbstanwendung
- Vergütung gemäss den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV
- «Kategorie A» sind Positionen, die im Rahmen der Selbstanwendung gemäss HVB Selbstanwendung vergütet werden. Bei Anwendung durch Pflegefachpersonen erfolgt eine Vergütung entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV
4.8 Abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben
Für nicht aufgeführte, abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben gilt der Höchstvergütungsbetrag des nach der Fläche nächstliegenden Formates oder der nächstliegenden Volumina oder Gewichtsangabe. In der Mitte liegende Flächen werden der Position des kleineren Formates, in der Mitte liegende Volumina oder Gewichtsangaben der kleineren Position zugewiesen.
6 Abkürzungen
- Abs.
- Absatz
- AHV
- Alters- und Hinterlassenen-Versicherung
- Art.
- Artikel
- BAG
- Bundesamt für Gesundheit
- Bst.
- Buchstabe
- BBL
- Bundesamt für Bauten und Logistik
- BSV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- EDI
- Eidgenössisches Departement des Innern
- HVB
- Höchstvergütungsbetrag
- IV
- Invaliden-Versicherung
- KLV
- Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung)
- KVG
- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
- KVV
- Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
- L
- Limitation
- MepV
- Medizinprodukteverordnung (SR 812.213)
- MiGeL
- Mittel- und Gegenständeliste
- MV
- Militär-Versicherung
- MWST
- Mehrwertsteuer
- OSM-Tarif
- Tarif orthopädie-schuhtechnische Arbeiten des Schweizerischen Schuhmacher und Orthopädieschuhmachermeister-Verbandes (SSOMV)
- Rev.
- Revision: Art der Revision einer Position in der aktuellen MiGeL:
- B
- Änderung des Höchstvergütungsbetrages Selbstanwendung
- C
- textliche Modifikation
- N
- neue Position
- P
- Änderung des Höchstvergütungsbetrages Pflege
- S
- Streichung
- V
- Verlängerung der Leistungspflicht
- SL
- Spezialitätenliste
- SVOT
- Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker
- TP-Wert
- Taxpunktwert
- UV
- Unfall-Versicherung
- UVG
- Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- WHO
- World Health Organization, Weltgesundheitsorganisation
- Ziff.
- Ziffer
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