Attends for Men 3, Protective Pants, M schwarz, 10 Stk

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Inhalt 10 Stk.
Artikel-Nr. 430015-1N

Attends for Men sind speziell für die männliche Anatomie entwickelte Einlagen und Schutzpants bei Harninkontinenz. Die Einlagen verfügen über einen anatomisch geformten Saugkern mit Quick-Dry-Technologie für schnelle Flüssigkeitsaufnahme und ein dauerhaft trockenes Tragegefühl. Geruchsbindung Odour Protection verhindert unangenehme Gerüche. Diskret unter normaler Kleidung tragbar. Die Schutzpants fühlen sich wie Unterwäsche an und sind in dezenter schwarzer Ausführung erhältlich. Hautverträglichkeit bestätigt. Latexfrei.

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Artikel-Nr. 430015-1N
Artikelnummer Hersteller 212721
Pharmacode 1020249
Kategorie Inkontinenz
Unterkategorie Aufsaugende Inkontinenz
Unterkategorie 2 Einweghosen
Marke Attends
Produktlinie for Men
Grösse M
Gewicht 0.466 g
Farbe Weiss
Material Zellstoff
Inhaltsstoffe Polyethylen, Polyester, Zellstoff, Superabsorber (Polyacrylat), Klebstoff (Hotmelt)
Inkontinenzgrad Schwer
Sterilität Unsteril
Wiederverwendbarkeit Einweg
Eigenschaften Latexfrei, Saugfähig, Elastisch, Atmungsaktiv, Gute Hautverträglichkeit, Geruchsneutralisierend
Zustand Neu
Attends Men Protective Underwear 3 – Diskrete Einmalhose für Männer

Attends Men Protective Underwear sind weiche und diskrete Einmalhosen in Schwarz, die speziell für Männer entwickelt wurden. Sie fühlen sich wie Unterwäsche an und können einfach an- und wieder ausgezogen werden. Attends Men Protective Underwear sind bei leichter bis mittlerer Blasenschwäche geeignet.

Die maskuline schwarze Farbe sorgt für maximale Diskretion. Der Saugkern mit Quick-Dry Aufnahmeschicht und Aktivzone bietet zuverlässigen Schutz und Trockenheit. Atmungsaktive Materialien unterstützen die Hautgesundheit.

Vorteile:

  • - Speziell für Männer entwickelt
  • - Diskrete schwarze Farbe
  • - Saugstärke 3 für leichte bis mittlere Blasenschwäche
  • - Tragegefühl wie normale Unterwäsche
  • - Quick-Dry für schnelle Flüssigkeitsaufnahme
  • - Aktivzone für extra Saugfähigkeit
  • - Atmungsaktive Materialien
  • - Geruchsbindung
  • - Dermatologisch bestätigt von SGS proderm GmbH

Erhältlich in den Grössen M (80–110 cm) und L (100–140 cm).

Produktlogistik
GTIN 7332152212547
Karton-GTIN 7332152212721
Packungsinhalt 10 Stk.
Produktabmessungen 200 x 120 x 220 mm
Produktgewicht 0.466 kg
Produktvolumen 0.005 m³
HS-Code 96190089
Ursprungsland Schweden
Karton (6 VE)
Verpackung Karton (6 VE)
Verpackungstyp Karton
Menge 6 VE
Stückzahl 60 Stk.
Abmessungen 408 x 374 x 236 mm
Gewicht 3.2 kg
Volumen 0.036 m³
Barcode 7332152212721
Palette (42 Karton)
Verpackung Palette (42 Karton)
Verpackungstyp Palette
Menge 252 VE
Stückzahl 2520 Stk.
Abmessungen 1200 x 800 x 1800 mm
Gewicht 159 kg
Volumen 1.728 m³

Kapitel: 15 Inkontinenzhilfen 15.01 Aufsaugende Inkontinenzprodukte

Definition anzeigen Definition ausblenden Produktgruppe 15

Es sind in dieser Produktgruppe aufsaugende und ableitende Inkontinenzhilfen sowie Zubehör, und Therapiegeräte aufgeführt. Inkontinenz ist das ungenügende Vermögen, Urin- und / oder Stuhlabgang willkürlich zu kontrollieren, so dass es zu ungewolltem Abgang von Urin und / oder Stuhl kommt.

Inkontinenzgrade bei Erwachsenen:

Leichte Inkontinenz begründet keine Vergütung von aufsaugenden Inkontinenzprodukten durch die OKP. Dazu gehört Stressinkontinenz mit Urinverlust in kleinen Mengen bei bestimmten Belastungssituationen wie Niesen, Husten, Lachen, Sport. Inkontinenzprodukte sind hier im Rahmen der Eigenverantwortung bis andere, nachhaltige Therapieformen ansprechen.

Mittlere Inkontinenz: Ungewollter Urinabgang (Teile des Blaseninhalts) in unregelmässigen Abständen bis mehrmals täglich.

Schwere Inkontinenz: Ungewollte, plötzliche und vollständige Blasenentleerung, bis mehrmals täglich

Totale Inkontinenz: Häufiger und ständiger ungewollter Urinabgang und / oder ungewollter Stuhlabgang.

In der normalen kindlichen Entwicklung wird die Darm- und Blasenkontrolle erst erworben. Zu differenzieren ist zwischen der Darm- sowie der Blasenkontrolle tagsüber, welche sich weitgehend zeitgleich entwickeln, und der Blasenkontrolle in der Nacht, die sich in der Regel erst später einstellt.

Ein Anspruch auf Vergütung von Produkten zur Krankheitsbehandlung gemäss Position 15.01 aufsaugende Inkontinenzprodukte begründet sich somit frühestens ab einem Alter von 42 Monaten. In diesem Alter hat die Mehrzahl der Kinder eine tagsüber bestehende Darm- und Blasenkontrolle erworben. Aufgrund von Erkrankungen kann es sein, dass diese Funktion erst verspätet erlernt wird.

Inkontinenz-Einlagen

Technische Hinweise:

Saugfähiges, flüssigkeitsspeicherndes Material als Saugpolster. Rücknässeschutz / Vliesschicht auf der Innenseite. Flüssigkeitsundurchlässige Aussenschicht. Auslaufschutz an allen Rändern. Umlaufende randmässige Verbindung von Innen- und Aussenschicht. Hautfreundliche Materialien.

Scheidenpessare

Scheidenpessare korrigieren die Lage der Beckenorgane und führen somit zur Verbesserung der Kontinenzfunktion.

Scheidenpessare können mit warmem Wasser gereinigt und über Monate bis Jahre wiederholt eingefügt werden. Je nach Situation und Anforderungen werden verschiedene Formen wie Ringpessare, Schalen / Siebschalenpessare, Würfelpessare, Urethrapessare etc. verwendet.

Einweg- und Kurzzeitpessare aus speziellen Schaumstoffen, Vinyl und / oder Zellstoff können je nach Material einmalig verwendet oder nach Reinigung mit warmem Wasser über einige Tage bis wenige Wochen wiederholt eingefügt werden. Sie werden meist in Mehrstückpackungen verkauft.

Ausgeschlossen von der Vergütung sind Pessare zur Empfängnisverhütung wie zum Beispiel Intrauterinpessar oder Diaphragma.

Beschreibung anzeigen Beschreibung ausblenden 15.01

• Enthalten sind aufsaugende Einweg- und Mehrweg-Inkontinenzprodukte, inklusive Unterlagen und Fixierhosen. Urinalkondome sind nicht enthalten, sondern werden über eine eigene Position vergütet. Slipeinlagen, Monatsbinden und Penistaschen zur Aufnahme kleiner Ausscheidungsmengen sind von einer Vergütung ausgeschlossen. (Erläuterungen zur Inkontinenz finden sich im Kapitel 5 der Vorbemerkungen unter Punkt 15. Inkontinenzhilfen).

Höchstvergütungsbeträge (HVB) in CHF, inkl. MWST
Was ist der HVB?

Der Höchstvergütungsbetrag (HVB) ist der Betrag, den die Krankenversicherung (OKP) höchstens vergütet, inklusive MWST. HVB Selbstanwendung gilt, wenn die versicherte Person das Produkt selbst oder mit Hilfe von Angehörigen anwendet; der reduzierte HVB Pflege gilt im Pflegeheim und bei Rechnung durch Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Einen Mehrbetrag über dem HVB sowie Franchise und Selbstbehalt trägt die versicherte Person.

Volltext in den Erläuterungen unten
  • 15.01.00.00.1
    Leichte Inkontinenz, wird von der Kasse nicht übernommen
    Pflege
    ohne HVB
    Selbstanwendung
    ohne HVB
  • 15.01.01.00.1
    L

    Ein «L» hinter der Positionsnummer bedeutet: Die Vergütung ist eingeschränkt, etwa auf eine Indikation, eine Menge oder eine Dauer. Die Bedingungen stehen bei der Position oder beim Kapitel.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Kauf

    Die letzte Ziffer der Positionsnummer sagt, wofür die Position gilt: 1 = Kauf, 2 = Miete, 3 = Kauf und Miete. Zubehör mit Endziffer 1 wird nur zum gekauften, mit Endziffer 2 nur zum gemieteten Gerät vergütet.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Aufsaugende Hilfsmittel für mittlere Inkontinenz
    Pflege
    408.01
    Selbstanwendung
    544.01
    pro Jahr (pro rata)

    «pro Jahr (pro rata)»: vergütet wird der Anteil des Kalenderjahres, in dem die Therapie läuft (Beginn am 1. Oktober: ein Viertel). «pro Jahr»: höchstens einmal in 365 Tagen ab dem ersten Bezug. «pro Kalenderjahr»: der ganze Betrag im laufenden Kalenderjahr, unabhängig vom Beginn.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Gültig ab
    Rev. B, P
    • B: Änderung des Höchstvergütungsbetrages Selbstanwendung
    • P: Änderung des Höchstvergütungsbetrages Pflege

    Art der letzten Änderung der Position in der aktuellen Liste.

    Volltext in den Erläuterungen unten
  • 15.01.02.00.1
    L

    Ein «L» hinter der Positionsnummer bedeutet: Die Vergütung ist eingeschränkt, etwa auf eine Indikation, eine Menge oder eine Dauer. Die Bedingungen stehen bei der Position oder beim Kapitel.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Kauf

    Die letzte Ziffer der Positionsnummer sagt, wofür die Position gilt: 1 = Kauf, 2 = Miete, 3 = Kauf und Miete. Zubehör mit Endziffer 1 wird nur zum gekauften, mit Endziffer 2 nur zum gemieteten Gerät vergütet.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Aufsaugende Hilfsmittel für schwere Inkontinenz
    Pflege
    834.09
    Selbstanwendung
    1'112.12
    pro Jahr (pro rata)

    «pro Jahr (pro rata)»: vergütet wird der Anteil des Kalenderjahres, in dem die Therapie läuft (Beginn am 1. Oktober: ein Viertel). «pro Jahr»: höchstens einmal in 365 Tagen ab dem ersten Bezug. «pro Kalenderjahr»: der ganze Betrag im laufenden Kalenderjahr, unabhängig vom Beginn.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Gültig ab
    Rev. B, P
    • B: Änderung des Höchstvergütungsbetrages Selbstanwendung
    • P: Änderung des Höchstvergütungsbetrages Pflege

    Art der letzten Änderung der Position in der aktuellen Liste.

    Volltext in den Erläuterungen unten
  • 15.01.03.00.1
    L

    Ein «L» hinter der Positionsnummer bedeutet: Die Vergütung ist eingeschränkt, etwa auf eine Indikation, eine Menge oder eine Dauer. Die Bedingungen stehen bei der Position oder beim Kapitel.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Kauf

    Die letzte Ziffer der Positionsnummer sagt, wofür die Position gilt: 1 = Kauf, 2 = Miete, 3 = Kauf und Miete. Zubehör mit Endziffer 1 wird nur zum gekauften, mit Endziffer 2 nur zum gemieteten Gerät vergütet.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Aufsaugende Hilfsmittel für totale Inkontinenz
    Pflege
    1'267.89
    Selbstanwendung
    1'584.86
    pro Jahr (pro rata)

    «pro Jahr (pro rata)»: vergütet wird der Anteil des Kalenderjahres, in dem die Therapie läuft (Beginn am 1. Oktober: ein Viertel). «pro Jahr»: höchstens einmal in 365 Tagen ab dem ersten Bezug. «pro Kalenderjahr»: der ganze Betrag im laufenden Kalenderjahr, unabhängig vom Beginn.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Gültig ab
    Rev. C
    • C: textliche Modifikation

    Art der letzten Änderung der Position in der aktuellen Liste.

    Volltext in den Erläuterungen unten
    Weitere Angaben anzeigen Weitere Angaben ausblenden

    In speziellen medizinisch begründeten Fällen (z.B. bei Verhaltensstörungen im Rahmen von Demenzerkrankungen, Stuhlinkontinenz mit chronischer Diarrhoe) kann auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt, bei höherem Aufwand bis maximal das Doppelte des genannten Höchstvergütungsbetrages vergütet werden, sofern eine zweckmässige und wirtschaftliche Anwendung der Produkte gewährt ist.

Limitation anzeigen Limitation ausblenden gilt für 15.01.01.00.1 bis 15.01.03.00.1 (Kapitel 15.01)

• Ab einer mittleren Inkontinenz. Bei leichter Inkontinenz erfolgt keine Rückvergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. • Ab dem vollendeten 41. Lebensmonat. Ausgeschlossen ist die normale infantile Inkontinenz

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2.2 Vergütungsregelung MiGeL (Art. 20 ff. KLV)

Bei Verwendung durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen oder bei Anwendung im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten Höchstvergütungsbetrag Selbstanwendung (HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV) vergütet, sofern diese:

  1. der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen
  2. nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht wurden
  3. den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen
  4. durch einen Arzt oder eine Ärztin verordnet sind
  5. von einer nach Artikel 55 KVV zugelassenen Abgabestelle abgegeben werden.

Die Mittel und Gegenstände, die durch die Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Personen verwendet werden, können auch im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c KLV durch einen Chiropraktor oder eine Chiropraktorin verordnet werden.

Bei Verwendung der Mittel und Gegenstände während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden von der OKP die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten reduzierten HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV) vergütet, sofern die oben unter den Buchstaben a bis d erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

Mittel und Gegenstände, die der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position nicht entsprechen, dürfen nicht zu Lasten der OKP abgerechnet werden. Die Verrechnung unter einer ähnlichen Positionsnummer ist unzulässig.

Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) handelt, haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der MepV zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der MepV liegen bei Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Abteilung Medizinprodukte, Hallerstrasse 7, Postfach, CH-3012 Bern.

Wenn es sich bei den Mitteln und Gegenständen um Lebensmittel nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE; SR 817.022.104) handelt (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, siehe auch Kapitel 3 VLBE), haben sie bezüglich Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die Anforderungen der VLBE zu erfüllen (Art. 23 KLV). Die Aufsicht und der Vollzug der VLBE liegt bei den Kantonen.

Für jede Produktart von Mitteln und Gegenständen ist der HVB festgelegt. Für Mittel und Gegenstände, welche von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden, gilt der HVB Selbstanwendung. Für Mittel und Gegenstände, welche sowohl von der versicherten Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können, gilt der reduzierte HVB Pflege, wenn das Produkt während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim angewendet oder durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt wird. Die in der MiGeL aufgeführten HVB stellen den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der OKP vergütet werden kann (Art. 24 Abs. 3 KLV). Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag (Art. 24 Abs. 3 KLV) zu Lasten der versicherten Person geht. Bei der Abgabe von Mittel und Gegenständen während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim, durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sollen nach Möglichkeit kostengünstige Produkte gewählt werden, so dass der HVB eingehalten werden kann. Es liegt in der Pflicht der Leistungserbringer die versicherte Person über Kosten, welche nicht von der OKP übernommen werden, zu informieren. Mittel und Gegenstände sind nicht im Tarifschutz eingeschlossen (Art. 44 Abs. 1 KVG). Die Versicherer können für die Vergütung der Mittel und Gegenstände, welche in der MiGeL gelistet sind, mit den Pflegeheimen, den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder den Pflegefachpersonen Tarife nach Artikel 46 KVG vereinbaren (Art. 24 Abs. 6 KLV).

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist in diesen Beträgen inbegriffen. Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MWST (von aktuell 8.1 % für Produkte im Geltungsbereich der Medizinprodukteverordnung und 2.6 % für Produkte im Geltungsbereich der Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf).

Die HVB der MiGeL entsprechen in der Regel einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Der Preis im Ausland wird bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung berücksichtigt.

Weiter gilt auch bei Mitteln und Gegenständen die Kostenbeteiligung der Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise (siehe Art. 64 KVG, Art. 103 KVV) auf dem maximal vergütbaren Betrag.

4.1 Produktgruppen

Die Liste ist in Produktgruppen, gemäss der Funktion der Produkte, aufgeteilt. Als Besonderheit gegenüber anderen Listen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden in der MiGeL nur allgemeine Produktbeschreibungen und keine einzelnen Markennamen aufgeführt.

Bestimmungen, die unter dem Titel einer Produktgruppe oder Untergruppe genannt sind, gelten für alle Positionen der Gruppe (z.B. abweichende Formate für Verbandmaterial).

In den bestehenden Produktgruppen sind Produkte gelistet, welche sowohl von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person als auch im Rahmen einer Pflegeleistung nach Artikel 25a KVG angewendet werden können (entspricht Kategorie B). Bei der Anwendung durch die versicherte Person selbst (oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person) gilt der HVB (= HVB Selbstanwendung; Art. 24 Abs. 1 KLV). Bei der Anwendung des Produktes während des Aufenthaltes der versicherten Person im Pflegeheim oder bei Rechnungsstellung durch Pflegefachpersonen oder durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gilt ein reduzierter HVB (= HVB Pflege; Art. 24 Abs. 2 KLV).

Mittel und Gegenstände, welche ausschliesslich durch Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert und nicht von der versicherten Person selbst oder durch eine nichtberuflich mitwirkende Person verwendet werden können, sind in der MiGeL in der Kategorie C eingeteilt. Da diese Produkte nur von Pflegefachpersonen angewendet oder appliziert werden können, gibt es nur einen HVB Pflege.

Einfache Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den Pflegeleistungen (z.B. Handschuhe, Gaze, Desinfektionsmittel, Maske und Schutzkleidung) sowie Material und Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten (z.B. Blutdruckmessgeräte, Stethoskope, Fieberthermometer, spezielle ergonomische Kissen, wiederverwendbare Instrumente wie Scheren und Pinzetten) werden der Kategorie A zugeteilt. Produkte der Kategorie A bilden keinen Bestandteil der MiGeL und werden entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV vergütet.

4.2 Positionsnummern

Die ersten zwei Ziffern der Positionsnummer bezeichnen die Produktgruppe. Die folgenden Ziffernpaare, getrennt durch einen Punkt, bezeichnen in Folge die Kategorie respektive Unterkategorien, das jeweilige Produkt und das Zubehör / Verbrauchsmaterial. Die letzte Einzelziffer bezeichnet, ob die Position beim Miet- und / oder Kaufsystem anwendbar ist. Ziffer 1 = Kauf, 2 = Miete, 3 = Kauf und Miete. Eine Positionsnummer für den Kauf eines Gerätes hat die Endziffer 1 und eine Position für die Miete eines Gerätes hat die Endziffer 2. Bei Positionen für Zubehör, Verbrauchsmaterial und anderen Abgeltungen (z.B. Lieferung) im Zusammenhang mit einem Gerät, können Positionen mit Endziffer 1 nur beim Kauf des dazugehörigen Gerätes und Positionen mit Endziffer 2 nur bei der Miete des Gerätes zusätzlich verrechnet werden. Positionen mit Endziffer 3 können zu einem gekauften oder gemieteten Gerät zusätzlich verrechnet werden.

4.3 Zuordnung Miete / Kauf, Kumulation von Positionen

Für Miete und Kauf sind separate Positionen aufgeführt (Art. 24 Abs. 4 KLV). Die Einheit des aufgeführten Betrages (z.B. Stückpreis, Miete pro Tag etc.) ist bei jeder Position jeweils angegeben. Die Versicherer übernehmen die Kosten im Rahmen des anwendbaren HVB nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, übernimmt der Versicherer die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt, sofern dies in der Liste vorgesehen ist. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen (Art. 24 Abs. 5 KLV).

Positionen mit unterschiedlicher therapeutischer oder diagnostischer Funktion können grundsätzlich kumuliert werden. Zubehör und Verbrauchsmaterial können jeweils nur zum zugehörigen Produkt kombiniert werden. Ausnahmen oder Hinweise sind jeweils aufgeführt.

4.4 Limitationen

Die Produkte können grundsätzlich bezüglich der medizinischen Indikation, der Menge und Dauer der Verwendung limitiert werden. Ein mit einer Limitation versehenes Produkt ist mit einem „L“ hinter der Positionsnummer gekennzeichnet. Limitationen können für einzelne Produkte, Produktuntergruppen oder ganze Produktgruppen gelten. Entsprechende Hinweise sind bei jeder Position aufgeführt.

4.6 «pro Jahr», «pro Rata» und «pro Kalenderjahr»

Eine Therapie, bzw. der Bezug von entsprechenden Produkten beginnt häufig nicht am 1. Januar eines Jahres. Die Vergütung bei einem HVB «pro Jahr (pro rata)» bezieht sich immer auf den Anteil des Kalenderjahres, in dem die Therapie effektiv genutzt wurde.

Ein Beispiel: Es erfolgt ein erstmaliger Bezug von regelmässig zu nutzendem Verbrauchsmaterial mit einem HVB von CHF 400.- pro Jahr pro rata ab dem 1. Oktober. Zu vergüten ist im Jahr des Erstbezugs der entsprechende Anteil des HVB, der für dieses Kalenderjahr bleibt (3 Monate), also (pro rata) CHF 100.-. Im folgenden Jahr wird die Therapie dauerhaft fortgesetzt und es kann maximal CHF 400.- für das ganze Kalenderjahr vergütet werden. Findet bereits im Oktober ein Materialbezug in der Höhe von CHF 100.- statt, liegt dieser innerhalb des HVB «pro Jahr (pro rata)», selbst wenn auf den Monat gerechnet CHF 33.33 fallen. Der HVB pro Jahr (pro rata) erlaubt es während der Therapie Schwankungen beim Bedarf zu ermöglichen. Als Rundungsregel gilt dabei, dass üblicherweise die Vergütung auf ganze Stückzahlen aufzurunden ist, z.B. wenn ein Produkt alle 2 Wochen zu erneuern ist.

HVB «pro Jahr» werden meist bei Geräten oder Hilfsmitteln verwendet, die nicht mehrfach pro Jahr gekauft werden, oder die unregelmässig anzuwenden sind. Sie verstehen sich als maximal mögliche Vergütung in den 365 Tagen ab dem ersten Bezugsdatum. Das heisst nicht pro Kalenderjahr, sondern pro Jahr der laufenden Therapie.

Ein Beispiel: Brillengläser / Kontaktlinsen werden bis zum vollendeten 18. Altersjahr maximal 1 Mal pro Jahr mit einem HVB vergütet. Erfolgt der erste Bezug am 31. Oktober 2015, kann frühestens für einen Bezug im November 2016 erneut eine Vergütung erfolgen.

Als Ausnahme kann auch mehrfach pro Jahr zu kaufendes, aber unregelmässig zu nutzendes Material einen HVB pro Jahr erhalten. Ein Beispiel sind Blutzucker-Messstreifen bei nicht insulinpflichtigen Personen mit Diabetes. Hier ist die einmal tägliche (einer pro rata-Vergütung entsprechende) Anwendung nur in wenigen Ausnahmefällen medizinisch sinnvoll. Hingegen sollen kurzzeitige Perioden mit intensiveren Messungen, z.B. für Therapieumstellungen, ermöglicht werden. Gleichzeitig wird so berücksichtigt, dass auch bei einem Beginn mit Blutzuckermessungen gegen Ende Jahr zunächst eine Kleinpackung Messstreifen vergütet werden kann.

HVB «pro Kalenderjahr» kann maximal im entsprechenden Kalenderjahr vergütet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der ersten Verordnung. Er kommt dann zum Einsatz, wenn bei einer Dauertherapie die Startkosten für Material hoch und deshalb unter Umständen mit einer «pro rata»-Regelung nicht mehr gedeckt sind, wenn der Therapiebeginn erst gegen Ende Jahr erfolgt.

Ein Beispiel: Eine Person wird am 1. Oktober mit einer frisch angelegten Tracheotomie aus dem Krankenhaus entlassen. Für die verbleibenden 3 Monate des Jahres steht ihr «pro Kalenderjahr» für das Verbrauchsmaterial der ganze HVB zur Verfügung. Dies im Gegensatz zum HVB «Pro Jahr (pro rata)», bei welchem für einen Zeitraum von 3 Monaten nur ein Viertel des HVB vergütet würde.

4.7 Beschreibungen in der Spalte HVB Pflege

Grundsätzlich enthält die Spalte HVB den Höchstvergütungsbetrag. Ausnahmsweise kann eine MiGeL-Position keinen HVB Pflege oder einen Hinweis enthalten:

  • Keine HVB-Angabe enthalten folgende Positionen:
    • Vergütung gemäss Positionen des SVOT-Tarifs
    • Vergütung gemäss Positionen des OSM-Tarifs
    • Vergütung gemäss Tarif Handelsware UV / MV / IV
    • Vergütung gemäss den Bestimmungen der AHV / IV
    • Anziehhilfen: Vergütung nur bei Selbstanwendung
    • Vergütung gemäss den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV
  • «Kategorie A» sind Positionen, die im Rahmen der Selbstanwendung gemäss HVB Selbstanwendung vergütet werden. Bei Anwendung durch Pflegefachpersonen erfolgt eine Vergütung entsprechend den Regeln der Pflegefinanzierung nach Artikel 25 und 25a KVG und Artikel 7 ff. KLV

4.8 Abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben

Für nicht aufgeführte, abweichende Formate / Volumina / Gewichtsangaben gilt der Höchstvergütungsbetrag des nach der Fläche nächstliegenden Formates oder der nächstliegenden Volumina oder Gewichtsangabe. In der Mitte liegende Flächen werden der Position des kleineren Formates, in der Mitte liegende Volumina oder Gewichtsangaben der kleineren Position zugewiesen.

6 Abkürzungen

Abs.
Absatz
AHV
Alters- und Hinterlassenen-Versicherung
Art.
Artikel
BAG
Bundesamt für Gesundheit
Bst.
Buchstabe
BBL
Bundesamt für Bauten und Logistik
BSV
Bundesamt für Sozialversicherung
EDI
Eidgenössisches Departement des Innern
HVB
Höchstvergütungsbetrag
IV
Invaliden-Versicherung
KLV
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung)
KVG
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
KVV
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
L
Limitation
MepV
Medizinprodukteverordnung (SR 812.213)
MiGeL
Mittel- und Gegenständeliste
MV
Militär-Versicherung
MWST
Mehrwertsteuer
OSM-Tarif
Tarif orthopädie-schuhtechnische Arbeiten des Schweizerischen Schuhmacher und Orthopädieschuhmachermeister-Verbandes (SSOMV)
Rev.
Revision: Art der Revision einer Position in der aktuellen MiGeL:
B
Änderung des Höchstvergütungsbetrages Selbstanwendung
C
textliche Modifikation
N
neue Position
P
Änderung des Höchstvergütungsbetrages Pflege
S
Streichung
V
Verlängerung der Leistungspflicht
SL
Spezialitätenliste
SVOT
Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker
TP-Wert
Taxpunktwert
UV
Unfall-Versicherung
UVG
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
WHO
World Health Organization, Weltgesundheitsorganisation
Ziff.
Ziffer

Alle Erläuterungen zur MiGeL

Produktkonformität
Hersteller Attends Healthcare AB, Järnvägsgatan 4, 578 33 Aneby, Schweden
Herkunft des Herstellers EU
CH-Importeur Attends GmbH, Baslerstrasse 15, 4310 Rheinfelden, Schweiz
Rolle von Sana Swiss Händler
Basis-UDI-DI 7332152112397A
UDI-DI 07332152212547
Medizinprodukt
Produktgruppe Medizinprodukt
Produktklasse I
Schweizer Bevollmächtigter (CH-REP) Attends GmbH, Baslerstrasse 15, 4310 Rheinfelden, Schweiz
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